Donnerstag, 23. Februar 2012
| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Entstehung des Provisionsanspruchs Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseresNachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglichdes von uns be-nannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen ab- geschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des vonuns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande- gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichenErfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglichvorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf). Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wennder Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertrag- lichen Rücktrittsrecht erlischt, sofern das Rücktrittsrecht ausvon einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird. 2. Folgegeschäft Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner zustande kommen. 3. Fälligkeit des Provisionsanspruchs Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluß des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist sofort zahlbar. 4. Provisionssätze Die nachstehend aufgeführten Sätze sind mit Abschluß des Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart. a) Kauf Bei An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen vom Käufer 5%. b) Erbbaurecht Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten 5%, berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallen den Erbbauzins, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber. c) An- und Vorkaufsrecht d) Miete und Pacht Bei Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren ist eine Vermittlungscourtage in Höhe von 2,4 Bruttomonatsmieten zzgl. gesetzl. MwSt vom Mieter an uns zu zahlen. Bei Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit, die darüber hinaus geht, bzw. bei vertraglich vereinbarten Vormietrechten oder Optionen wird eine weitere Monatsmiete brutto zzgl. gesetzliche Mehrwert-steuer berechnet. 5. Angebote Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. 6. Weitergabe von Informationen und Unterlagen Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Kommt infolge Weitergabe ein Vertrag mit einem Dritten zustande, so steht uns Ihnen gegenüber ein Anspruch in Höhe der Provision zu, die in einem direktem Vertrags-abschluß angefallen wäre. 7. Vorkenntnis Ist Ihnen die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ist in jedem Fall bei Abschluß eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision an uns zu zahlen. 8. Tätigkeit für DritteWir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Frankfurt am Main. |